Die aktuelle Situation für Grenzgänger im Home Office

Für Grenzgänger im Home Office gibt es eine neue Vereinbarung zwischen der Schweiz und einigen EU-/EFTA-Ländern. Sie ermöglicht es Grenzgängern, weiterhin einen größeren Teil der Arbeitszeit mit Telearbeit im Home Office zu verbringen.

Ab dem 1. Juli 2023 gibt es keinen Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50% in Staaten, die das multilaterale Abkommen unterzeichnen.

Das bedeutet, dass Grenzgänger auch bei Telearbeit / Homeoffice von bis zu 49,9% der Arbeitszeit in der Schweiz sowohl sozialversichert bleiben als auch die schweizerische Grenzgänger Krankenversicherung nutzen können.

Für wen gilt das neue Abkommen zur Telearbeit?

Folgende Staaten planen bisher das Abkommen zu unterschreiben:

SchweizDeutschlandÖsterreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, sowie Liechtenstein und Norwegen.

Das multilaterale Abkommen gilt für alle Bürger der unterzeichnenden EU-/EFTA-Staaten für die gleichzeitig auch das Freizügigkeitsabkommen gilt.

Für wen gilt das neue Abkommen zur Telearbeit nicht?

Es ist nicht anwendbar auf:

  • Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
  • Selbstständigerwerbende.

Was gilt für alle anderen?

Für Grenzgänger aus Staaten, die die multilaterale Vereinbarung nicht unterschreiben gilt automatisch das Abkommen aus der Zeit vor der Pandemie.

Das bedeutet, dass kein Zuständigkeitswechsel der Sozialversicherungen bei Telearbeit ansteht, wenn diese weniger als 25% der Arbeitszeit im Home Office umfasst.

Kann ich auch mehr als 50% im Homeoffice arbeiten?

Grundsätzlich kann ein deutscher Arbeitnehmer in der Schweiz angestellt sein und mehr als 50% der Tätigkeit im Home Office ausüben.

Dies hat allerdings direkten Einfluss auf den Grenzgänger-Status, die Sozialversicherung, Einkommensteuer und Krankenversicherung.

Grenzgänger Status bei mehr als 50% Home Office

Wer mehr als 49,9% in Deutschland im Homeoffice für einen schweizerischen Arbeitgeber arbeitet, erhält keinen Grenzgänger-Status.

Das bedeutet, der Arbeitgeber muss und kann keine G-Bewilligung beantragen. Für den Arbeitnehmer hat das direkte Auswirkungen auf Sozialversicherungen, Steuern und Krankenversicherung.

Sozialversicherungen bei mehr als 50% Homeoffice

Ohne Grenzgänger-Bewilligung sind Arbeitnehmer nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland sozialversicherungspflichtig.

Dies bedeutet auch, dass keine Ansprüche auf AHV/IV in der Schweiz entstehen. Stattdessen sind Arbeitnehmer vollständig in Deutschland renten- und sozialversicherungspflichtig.

Einkommensteuer bei mehr als 50% Homeoffice

Für Arbeitnehmer, die mehr als 50% im Homeoffice arbeiten und daher keine G-Bewilligung erhalten, gilt in der Schweiz „Brutto = Netto“.

Das bedeutet, dass das gesamte Bruttogehalt ausgezahlt wird.

In Deutschland fallen dann die Beiträge zur Renten- und Sozialversicherung sowie die komplette Einkommensteuer an.

Krankenversicherung bei mehr als 50% Homeoffice

Eine Krankenversicherung in der Schweiz ist in dieser Konstellation nicht möglich.

Stattdessen muss eine private Krankenversicherung in Deutschland abgeschlossen werden oder einer gesetzlichen Krankenkasse beigetreten werden.

Dabei ist zu beachten, dass die gesamten Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitnehmer allein getragen werden müssen und nicht – wie bei deutschen Arbeitgebern – zu 50% vom Arbeitgeber übernommen werden.

(Quelle grenzgaenger-ch.de)

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